Vermieterbescheinigung: Ab 1. November wieder Pflicht

Vermieterbescheinigung: Ab 1. November wieder Pflicht

Ab November 2015 sind laut Meldegesetz § 19 MeldFortG Vermieter wieder dazu verpflichtet, ihren Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich zu bestätigen. Diese Vermieterbescheinigung oder auch Wohnungsgeberbescheinigung benötigt der betroffene Mieter künftig bei der An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt.

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Fakten zum neuen Melderecht:

Wer muss die Vermieterbescheinigung ausstellen?
Entweder stellt der Vermieter die Bescheinigung selbst aus oder eine von ihm beauftragte Person übernimmt diese Aufgabe. Das kann also zum Beispiel auch der Hausmeister, der Immobilienmakler oder die Hausverwaltung sein.

Was muss in der Vermieterbescheinigung enthalten sein?
Ihre Meldebestätigung muss folgende Angaben enthalten:
– Name und Anschrift des Vermieters
– Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
– die Anschrift der Wohnung
– die Namen der meldepflichtigen Personen

Wie lange hat der Vermieter für die Bescheinigung Zeit?
Die Bestätigung muss dem Mieter innerhalb von zwei Wochen nach Ein- oder Auszug vorliegen. Die Bestätigung kann in Papier- oder elektronischer Form erfolgen.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Bundesmeldegesetz?
Wird die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht richtig ausgefüllt, drohen einem Vermieter bis zu 1000 Euro Strafe, berichtet das Fachportal haufe.de.

Gab es die Meldebescheinigung nicht schon früher?
Die Meldebescheinigung wurde vor über zehn Jahren im Zuge des Bürokratieabbaus abgeschafft. Aufgrund von Missbrauchsfällen wurde die Regelung 2013 von Bundestag und Bundesrat wieder entsprechend verabschiedet. Am 1. November 2015 tritt diese gesetzliche Regelung in Kraft.
Unter dem folgenden Link finden Sie eine Muster-Vermieterbescheinigung als Vorlage zum Download.